Satzung
§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
(1)
Der Verein führt den Namen „Bowling–Sport–Gemeinschaft (BSG) Vest Recklinghausen e.V.“
(2)
Zweck des Vereins ist die Förderung und planmäßige Pflege des Bowlingsports als Leistungs-, Gemeinschafts- und Ausgleichssport für alle Altersklassen und der Jugendhilfe.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Entsprechende Organisation eines geordneten Spielbetriebs für alle Altersklassen
b) Durchführung eines regelmäßigen Trainingsbetriebs
c) Durchführung von Vereinsveranstaltungen
d) Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen, einschließlich Jugend
e) Einsatz von vorhandenen sachgemäß
ausgebildeten Trainern
(3)
Sitz des Vereins ist Recklinghausen. Er ist im Vereinsregister Recklinghausen unter VR1656 eingetragen.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Verbandsmitgliedschaft
Die BSG Vest Recklinghausen e.V. ist Mitglied im Kreissportbund Recklinghausen (KSB-RE), im Stadtsportverband Recklinghausen (SSV-RE) sowie der Westdeutschen Bowling Union e.V. (WBU).
Die BSG Vest Recklinghausen e.V. erkennt die Satzungen und Ordnungen der Bünde und Verbände verbindlich an.
Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt in Bünde, Verbände und Organisationen beschließen.
§5 Mitgliedschaft
(1) Beginn der Mitgliedschaft
Mitglied der BSG Vest Recklinghausen e. V. kann jede natürliche Person werden, unabhängig von politischer und religiöser Orientierung, Herkunft und Geschlecht.
Hierzu sind erforderlich:
1. Die Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag unter ausdrücklicher Anerkennung der Satzung des BSG Vest Recklinghausen e.V. sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) mit einer Probezeit von 3 Monaten.
2. Im Einzelfall kann durch Beschluss des Vorstands durch einfache Stimmenmehrheit von der Probezeit abgewichen werden.
3. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit über die endgültige Aufnahme.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
(2) Mitgliedsstatus
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliedern:
Mitglied auf Probe |
Mitglieder auf Probe sind unter Vorbehalt aufgenommene ordentliche, passive oder jugendliche Mitglieder, sie besitzen jedoch kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. |
Ordentliche Mitglieder |
Ordentliche Mitglieder sind Mitglieder, die am Anfang des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben. Sie nehmen aktiv an den sportlichen Veranstaltungen teil. Sie besitzen Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. |
Jugendliche Mitglieder |
Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am Anfang des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Sie besitzen Stimmrecht auf der Jugendversammlung. |
Passive Mitglieder |
Passive Mitglieder sind Mitglieder, die die Interessen des Vereins fördern. Sie dürfen an vereinsinternen Veranstaltungen aktiv teilnehmen. Sie besitzen Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. |
Ehrenmitglieder |
Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben. Sie können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie besitzen Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
(3) Beitragsordnung
Die Übergänge zwischen den verschiedenen Mitgliederstati sowie die Höhe und Fälligkeiten der Beiträge sind in der Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird durch den Vorstand vorgestellt und durch die Mitgliederversammlung verabschiedet.
(4) Rechte und Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht:
1. an der Mitgliederversammlung teilzunehmen
2. dem Vorstand und der Mitgliederversammlung (JHV) Anträge zu unterbreiten
3. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen
Alle Mitglieder haben die Pflicht:
1. den Verein bei der Erreichung der satzungsmäßigen Ziele zu unterstützen
2. das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
3. den Beitrag gemäß Beitragsordnung rechtzeitig zu entrichten
4. dem Verein alle notwendigen Kontaktdaten zur Verfügung zu stellen, insbesondere bei Änderung der Anschrift
(5) Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. durch Tod
2. durch Kündigung
3. durch Ausschluss
§6 Organe des Vereins
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand
§7 Mitgliederversammlung
(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Der Termin der Mitgliederversammlung ist möglichst bereits zu Beginn des Geschäftsjahres festzulegen und bekannt zu machen.
(2)
Anträge zur Tagesordnung können von allen Mitgliedern in schriftlicher Form (Email und/oder Brief) unter Angabe des Namens gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und müssen dem Vorstand mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung vorliegen.
Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form (Email und/oder Brief und Aushang) einzuladen.
(3)
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4)
Die Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
§8 Vorstand
(1) alle zu bekleidenden Positionen sind geschlechtsneutral zu verstehen
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Geschäftsführer
zum Vorstand gehören darüber hinaus noch:
d) dem Schriftführer
e) die Sportwarte
f) der Medienwart
g) der Jugendwart
h) die Beisitzer (je angefangene 30 Vereinsmitglieder = 1 Beisitzer)
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten
(3)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.
(4)
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes innerhalb der laufenden Amtsperiode haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein Vereinsmitglied bis zu der nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch einzusetzen.
(5)
Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
§9 Beurkundung von Beschlüssen
Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§10 Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden und muss mit der Einladung in der Tagesordnung bekannt gegeben werden. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§11 Vereinsordnungen
Der Verein kann sich zur Regelung der vereinsinternen Abläufe Vereinsordnungen geben. Die Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. Für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Vereinsordnungen ist der Vorstand zuständig.
§12 Vereinsauflösung
Über die Auflösung der BSG Vest Recklinghausen e.V. kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden. Die Auflösung der BSG Vest Recklinghausen e.V. kann rechtswirksam nur durchgeführt werden:
(1)
wenn sich nicht mehr als 7 Mitglieder des Vereins bereit erklären, den Verein aufrecht zu erhalten
(2)
falls nicht mehr als 7 Mitglieder den Verein aufrechterhalten wollen und wenn 51% der Mitglieder für die Vereinsauflösung stimmen
(3)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an die Deutsche Kinderkrebsstiftung der Deutschen Leukämie-Forschungshilfe.
Recklinghausen, den 25.01.2020
Beitragsordnung
§ 1 Grundsatz
Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtung der Mitglieder sowie Gebühren und Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Allgemeines
Die Mittel für die Verwirklichung der Zwecke des Vereins sollen durch Beiträge und sonstige Zuwendungen aufgebracht werden. Durch die Zahlung des Mitgliedsbeitrages entstehen für die Mitglieder keine Ansprüche auf Sach- oder anders geartete Leistungen. Mitglieder, die dem Verein beitreten, erhalten diese Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für diese verbindlich.
§ 3 Beschlüsse
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags. Der Vorstand legt dazu die berücksichtigten Fixkosten pro Mitglied sowie die Umlagen der allgemeinen Vereinskosten dar. Die Umlagen enthalten allgemeine Gebühren der Vereinsführung wie z.B. Versicherungen, Notarkosten, WBU-Gebühren; etc. Die festgesetzten Beiträge werden zum folgenden Geschäftsjahr (Beginn 1. Januar) erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 4 Beiträge
Mitgliedstatus |
Beitragsstatus |
Beitrag pro Quartal |
Beitrag bei monatlicher Zahlung |
Passive |
passiv |
12,00 € |
4,00 € |
Aktive |
Aktiv Liga |
66,00 € |
22,00 € |
Aktive |
Aktiv Nicht-Liga* |
36,00 € |
12,00 € |
Aktive (19 – 23 J.) |
Junioren** |
45,00 € |
15,00 € |
Jugendliche (bis 18 J.) |
Jugend |
19,50 € |
6,50 € |
Ehrenmitglieder |
beitragsfrei |
*Nicht-Ligaspieler sind zu keinem Zeitpunkt berechtigt an den WBU-Club-Ligen teilzunehmen.
**Junioren sind Mitglieder, die innerhalb des aktuellen Sportjahres das 23. Lebensjahr vollenden.
(1)
Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedstatus maßgebend.
(2)
Die Beiträge werden monatlich bzw. quartalsweise fällig.
Bei monatlicher Zahlung ist der Beitrag zum 5. Werktag des Monats fällig und muss bis zum 15. dieses Monats auf dem Vereinskonto eingegangen sein.
Bei quartalsweiser Zahlung ist der Beitrag zum 5. Werktag des ersten Monats im Quartal fällig und muss bis zum 15. dieses Monats auf dem Vereinskonto eingegangen sein.
(3)
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrags Sorge zu tragen. Ist der Beitrag nicht pünktlich (15. des Monats) eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung im Verzug. Kommt ein Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages in Verzug, so erfolgt eine schriftliche Mahnung, in der eine Zahlungsfrist von 14 Tagen gesetzt wird und eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 2,00 berechnet wird. Erfolgt bis dahin kein Zahlungseingang auf dem Vereinskonto, erfolgt eine zweite schriftliche Mahnung. Für die zweite schriftliche Mahnung wird eine zusätzliche Mehraufwandsgebühr von EUR 5,00 berechnet. Der Vorstand hat das Recht, jedes Mitglied welches den Beitrag nicht nach der zweiten Mahnung entrichtet hat, aus dem Verein auszuschließen.
(4)
Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch auf Ratenzahlung und / oder Stundung der Beitragsschuld besteht nicht.
(5)
Zur Deckung von unverhofften Mehrausgaben ist der Vorstand berechtigt zusätzliche einmalige Gebühren im Laufe des Geschäftsjahres zu erheben.
(6)
Die Beitrags-, Gebühren und Umlagenerhebung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach den jeweils gültigen Datenschutzgesetzen gespeichert.
§ 4 Vereinskonto
Die Beiträge sind per Überweisung / Dauerauftrag bargeldlos ausschließlich auf die folgende Kontoverbindung zu entrichten:
Empfänger |
BSG Vest Recklinghausen |
IBAN |
DE61 4401 0046 0228 9354 67 |
BIC |
PBNKDEFF |
Kreditinstitut |
Postbank |
Andere Zahlungsweisen werden nicht anerkannt
§ 5 Wechsel oder Kündigung der Vereinsmitgliedschaft
Ein Wechsel des Mitgliedsstatus oder eine Kündigung sind möglich mit einer Frist von 6 Wochen zum Quartalsende.
Ein Wechsel oder eine Kündigung ist ausschließlich schriftlich, per Email an folgende Adressen zu richten:
geschaeftsfuehrer@bsg-vest-recklinghausen.de
vorsitzender@bsg-vest-recklinghausen.de
Alternativ kann die Kündigung auch in schriftlicher Form einem Mitglied des Vorstandes übergeben werden.
§6 Inkrafttreten
Die vorliegende Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom xxx in Kraft.
Recklinghausen, den 25.01.2020